Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 11.08.1989 – 2 StR 346/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 346/89 BESCHLUSS
com f Don
in der Strafsache
gegen
Wolfgang MB zu: vn Pe, seboren am GE 1966 in vo,
wegen Diebstahls u.a.
wIII
a_ 2
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß $S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist.
b) das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Februar 1989 in den Aussprüchen über die wegen Diebstahls in den Fällen 6 und 7 verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Mit der teilweisen Einstellung des Verfahrens entfällt
die Verurteilung wegen Hehlerei und die Einzelstrafe von 2 Monaten. Die Einzelstrafen in Höhe von 4 und 3 Monaten wegen der Diebstahlsfälle 6 und 7 können ebenfalls nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nicht dargelegt, warum insoweit die Verhängung von Freiheitsstrafe unerläßlich war. Daß auch (zwei) Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten verhängt wurden (8 und 10 Monate) und eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden war, machte Erörterungen zur Anwendung von § 47 StGB nicht entbehrlich.
Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen führt zur
‚Aufhebung der Gesamtstrafe.
Herdegen Maier Theune Detter Schäfer