Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 08.08.1989 – 1 StR 381/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR _ 381/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Otto r u aus ICE. Sehoren arı GEB GE 1950 ir N :

wegen sexueller Nötigung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 3. März 1989

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) entfällt,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, zurück-

verwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Frei-

heitsberaubung kann nicht bestehen bleiben. Die Revision weist zu Recht daraufhin, daß die Freiheitsberaubung hier nur

Mittel und Bestandteil der sexuellen Nötigung war und deshalb rechtlich in § 178 Abs. 1 StGB aufgeht (BGHSt 18, 26). Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte das Tatopfer schon auf der Straße bedrohte, um es für die beabsichtigten sexuellen Handlungen gefügig zu machen. Lediglich auf Grund der Drohungen ging die Zeugin HE wieder mit in das Haus, dessen Tür der Angeklagte, um die Zeugin am Weglaufen zu hindern, abschloß (UA S. 8 f.). Die durch Drohung bewirkte Nötigung beraubte die Zeugin nicht nur ihrer persönlichen Freiheit; sie war zugleich das Mittel, das der Angeklagte zur Durchsetzung seiner sexuellen Wünsche einsetzte. Nachdem der Angeklagte befriedigt war, ließ er die Zeugin | sofort wieder aus dem Haus. Bei dieser Sachlage ging die Freiheitsberaubung nicht über das hinaus, was zur Durchführung der

sexuellen Nötigung gehört.

Der Senat ändert den Schuldspruch. Das hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, zumal das Landgericht die Verwirklichung zweier Straftatbestände erschwerend berücksich-

tigt hat (UA S. 15).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-08/1-str-381-89#rd_5

Die weitergehende Revision war zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils und des Verfahrens aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Foth v. Gerlach