Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 02.08.1989 – 3 StR 110/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 110/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Manfred Hermann M ED aus DEEEEEB dort geboren am @. WED 19:2,

wegen Bandendiebstahls u.a.

wIIlI

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1)

2)

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg von 10. Juni 1988 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom

23. März 1989 dargelegten Gründen aufgehoben (vgl. BGHR StGB § 74 I Urteilsformel I).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, daß das Landgericht dem - ausweislich der Verteidigereingabe vom 26. Mai 1988 - unsubstantiierten Aussetzungsamtrag nicht Folge geleistet hat. Soweit es sich nicht um bloße

Ruß

Ermittlungsamträge handelt und der rechtliche Gehalt der Verfahrensrügen bezüglich der im angefochtenen Urteil vollständig wiedergegebenen Hilfsbeweisamträge erkennbar ist, lassen auch die vom Generalbundesanwalt nicht im einzelnen erörterten Ablehnungsbegründungen des Landgerichts Rechtsfehler nicht erkennen. Im Hinblick auf die mit vielen Argumenten gestützte, abgewogene Würdigung der Aussage des Mitangeklagten Weiß war das Landgericht nicht gehalten jede hiermit unvereinbare fernliegende,

als wahr unterstellte Hilfstatsache ausdrücklich in die Beweiswürdigung einzube-

ziehen.

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Gribbohm zschockelt

Kutzer Rissing-van Saan