Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 02.08.1989 – 3 StR 110/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 110/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Manfred Hermann M ED aus DEEEEEB dort geboren am @. WED 19:2,
wegen Bandendiebstahls u.a.
wIIlI
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1)
2)
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg von 10. Juni 1988 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom
23. März 1989 dargelegten Gründen aufgehoben (vgl. BGHR StGB § 74 I Urteilsformel I).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, daß das Landgericht dem - ausweislich der Verteidigereingabe vom 26. Mai 1988 - unsubstantiierten Aussetzungsamtrag nicht Folge geleistet hat. Soweit es sich nicht um bloße
Ruß
Ermittlungsamträge handelt und der rechtliche Gehalt der Verfahrensrügen bezüglich der im angefochtenen Urteil vollständig wiedergegebenen Hilfsbeweisamträge erkennbar ist, lassen auch die vom Generalbundesanwalt nicht im einzelnen erörterten Ablehnungsbegründungen des Landgerichts Rechtsfehler nicht erkennen. Im Hinblick auf die mit vielen Argumenten gestützte, abgewogene Würdigung der Aussage des Mitangeklagten Weiß war das Landgericht nicht gehalten jede hiermit unvereinbare fernliegende,
als wahr unterstellte Hilfstatsache ausdrücklich in die Beweiswürdigung einzube-
ziehen.
Gribbohm zschockelt
Kutzer Rissing-van Saan