Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 01.08.1989 – 1 StR 290/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. August 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StpoO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 20. Januar 1989 mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen der von ihm begangenen Diebstähle angeordnet. Es sei nicht auszuschließen, daß der Beschuldigte wegen einer schweren Persönlichkeitsstörung (Borderline-Syndrom mit episodenhaften Dekompensationen) in Form einer schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Krankheitswert unfähig war, nach einem verbliebenen Einsichtsrest zu handeln; sein Steuerungsvermögen sei jedenfalls mit Sicherheit erheblich vermindert gewesen (UA S. 14). Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Voraussetzungen des § 63 StGB sind nicht ausreichend dargelegt.

Das Landgericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten einen psychiatrischen Sachverständigen gehört und sich dessen Gutachten ohne weitere Erwägungen angeschlossen (UA S. 15, 16). In einem solchen Fall muß der Tatrichter die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an welche die Schlußfolgerungen des Gutachters anknüpfen, und die Beweisgründe für diese Schlußfolgerungen im Urteil soweit mitteilen, daß eine revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist (BGHSt 12, 311, 314; 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7). Daran fehlt es.

Als Borderline-Syndrom wird ein psychiatrisches Krankheitsbild beschrieben, das im gleitenden Spektrum zwischen neurotischer und psychotischer Persönlichkeitsstörung liegt. Dabei besteht die Bereitschaft zu kurzen psychotischen Episoden, aber auch zu passageren neurotischen Reaktionen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 254. Aufl. S. 155 £.). Schon aus diesem Krankheitsbild wird deutlich, daß generalisierende Schlußfolgerungen hier unzulässig sind, es vielmehr auf die Analyse des Einzelfalles und damit auf den aktuellen seelischen Zustand des Beschuldigten bei Begehung der Taten ankommt (vgl. auch BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4). Die einzelnen Straftaten müssen durch die Erkrankung ausgelöst oder jedenfalls mitgeprägt worden sein. Diese Zusammenhänge sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Hinweis, bei dem Beschuldigten liege ein gestörtes "Selbst" vor, es müsse wohl davon ausgegangen werden, daß sein zwanghaftes Stehlen als sexuelle Ersatzhandlung anzusehen sei (UA S. 15), ist unzureichend. Erforderlich wären vielmehr Ausführungen dazu,

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daß der Beschuldigte die von ihm zwischen dem 4. Dezember 1986 und 14. Mai 1987 begangenen 13 Diebstahlstaten entweder in einer Weise wahllos begangen hat, daß er sie als solche garnicht mehr wahrgenommen hat oder aber daß er dabei einem

mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang unterlag. Der-

artige Zusammenhänge erscheinen bei der Erkrankung des Angeklagten möglich, sie sind jedoch nicht dargelegt. Dieser Darstellungsmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils.

Die erhobene Besetzungsrüge hätte der Revision nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. BGHSt 31, 157, 159).

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Maul Brüning