Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 27.07.1989 – 1 StR 330/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 330/89 BESCHLUSS

71 87 in der Strafsache

gegen

den Betriebswirt Friedrich Anton Andreas R aus F ‚ Kanton St. CME Schweiz, geboren am 1952

in y

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Ulm vom 22. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenausspruch des bezeichneten Urteils wird verworfen, da die Entscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Schauenburg Kuhn Foth v. Gerlach Brüning