Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 27.07.1989 – 1 StR 252/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 252/89 BESCHLUSS
27.7.99
in der Strafsache
gegen
den Dipl.-Ing. Helmut Eugen Christian Sch WEHR aus
EEE, geboren am UEEEEEEEE 1944 in NEEEERB,
wegen Untreue u.a.
PAR
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 1989 einstimmig beschlossen:
l. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 1988 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ob der Konkursverwalter die Verbandsprüfer von ihrer Schweigepflicht entbinden konnte, bedarf keiner Entscheidung. Ohne solche Entbindung war
es Sache der Verbandsprüfer, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1
Nr. 3 StPO Gebrauch machen wollten. Da sie das nicht taten, vielmehr die Unterlagen freiwillig herausgaben, bedurfte es keiner Beschlagnahme,
§ 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO griffen nicht ein. Eine Belehrung entsprechend § 52 Abs. 3 StPO sieht
das Gesetz für die nach § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen nicht vor; das gilt auch im Hinblick auf die Herausgabe von Beweisgegenständen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schauenburg Kuhn Foth
von Gerlach Brüning