Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 26.07.1989 – 2 StR 302/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
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wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 1989 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Februar 1989, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig
ist, 2. im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; soweit es auf einen weitergehenden Erfolg abzieht, ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe zwei selbständige Taten des Handeltreibens begangen, wobei sich die eine auf 40,9, die andere auf 459,7 g Kokain beziehe, Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr liegt nur eine einzige Straftat vor, die sich als Handeltreiben mit der Gesamtmenge von 500,6 g Kokain darstellt.
Nach den Feststellungen übergab der Angeklagte seinem Abnehmer zunächst 40,9 g Kokain und wollte es, obwohl dieser Interesse ausschließlich am Erwerb einer erheblich größeren Menge (etwa 500 9) bekundet hatte, dabei bewenden lassen. Als der Abnehmer jedoch erklärte, er werde das Kokain (insgesamt) erst bei Übergabe der (an 500 q fehlenden) "Restmenge" bezahlen, entschloß sich der Angeklagte, nunmehr doch noch das geplante "größere Geschäft" auszuführen. Darin, daß er dies dem Abnehmer zu verstehen gab, lag eine den Tatbestand des Handeltreibens erfüllende Ausführungshandlung, die sich auf beide Teilmengen bezog; denn auch die Vereinbarung über den Modus der Bezahlung des bereits übergebenen Rauschgifts war noch tatbestandsmäßiges Handeltreiben mit dieser Menge. Der Angeklagte hat daher nur eine Straftat begangen, nämlich mit 500,6 g Kokain Handel getrieben.
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Der Schuldspruch ist demgemäß zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil das Geschehen, das den Gegenstand des Vorwurfes bildet, bereits in der zugelassenen Anklage zutreffend als ein und dieselbe Tat beurteilt worden
war.
Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Die Feststellungen werden hiervon jedoch nicht berührt; sie bleiben daher in vollem Umfang auf-
rechterhalten.
Herdegen Niemöller Gollwitzer Detter Schäfer