Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 25.07.1989 – 1 StR 365/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 365/89 BESCHLUSS 75.14.99
in der Strafsache gegen
1. den Bäcker Peter Andreas L EEE aus
EG EEE , geboxen am GE 1964 in Illingen,
2. den Kfz-Mechaniker Gregor pP aus MER, dort geboren am 1966, wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Dezember 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten Lambert gegen die Kostenentscheidung des bezeichneten Urteils wird verworfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schauenburg Kuhn Foth v. Gerlach Brüning