Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 18.07.1989 – 4 StR 337/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 BUNDESGERICHTSHOF
4_StR 337/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Heinz Heinrich M EB aus EEE, geboren am EEE
1951 in BB, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges u.a.
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. Juli 1989 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet
verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 3. April 1989 wegen mehrfachen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung von Strafen aus früheren Verurteilungen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Durch Beschluß vom 13. April 1989 hat es die Revision des Angeklagten, die erst am 12. April 1989 beim Landgericht eingegangen ist, als unzulässig - da verspätet - verworfen.
Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da die Revisionsschrift des Angeklagten nicht innerhalb der Frist des S 341 Abs. 1 StPO, die am 10. April 1989 ablief, beim Landgericht eingegangen ist, hat das Landgericht die Revision zu Recht gemäß S 346
Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsgesuch keinen Erfolg haben. Der Angeklagte hat
sein Revisionsschreiben erst am 10. April 1989, dem letzten Tag der Frist, zur Briefstelle der JVA BB gegeben, ohne es als Fristsache zu kennzeichnen. Er hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden gehindert war (§ 44 StPO), das Schreiben rechtzeitig zur Poststelle der Anstalt, in der er sich bereits seit dem 7. April 1989 befand, zu geben.
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