Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 14.07.1989 – 3 StR 197/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 197/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Janin Gertrud S EB aus ME, dort geboren an m. | 1955,
wegen Werbens ‚ür eine Lerroristis_he Vereinigung
wIll
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Juli 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Dezember 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Vortrag der Revision zur Öffentlichkeitsrüge, die Polizei habe "in Ausführung der Räumungsverfügung des Vorsitzenden" den Zugang zum Gerichtssaal und zum Gerichtsgebäude versperrt, kann nicht zutreffen, da eine auf
s 177 GVG gestützte Räumungsverfügung des Vorsitzenden eine solche Anordnung nicht enthält und nicht enthalten darf und die Revision selbst auch einen gesetzwidrigen Inhalt der Verfügung nicht behauptet. Damit ermangelt auch die Auffassung der Revision, mit ihrem Vortrag sei "die Verantwortung des Gerichts bezüglich der polizeilichen Maßnahme hinreichend dargetan", der tatsächlichen Grundlage. Der Senat kann danach von einer Amtsaufklärung etwaiger ohne Kenntnis des Gerichts die Öffentlichkeit beschränkender polizeilicher Maßnahmen außerhalb des Verhandlungsraums absehen. Der durch einen Antrag der
Verteidiger veranlaßte Gerichtsbeschluß, mit dem festgestellt wurde, daß die Räumungsanordnung des Vorsitzenden gerechtfertigt gewesen sei, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, so daß es auf die Mangelhaftigkeit des darauf bezüglichen Vortrags der Revision
(s 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht ankommt.
Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO greift jedenfalls deswegen nicht durch, weil der Tatrichter die Gerichtskundigkeit der von der "RAF" mit der Zusammenlegungsforderung verfolgten Zwecke den Erkenntnissen aus "von ihm" selbst "durchgeführten Strafverfahren" entnommen und den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. August 1987 - StB 20/87 (MDR 1987, 1040) sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 1981 - 5 OJs 41/80 - nur verlesen hat "zur Darlegung, inwieweit der Senat Gerichtskundigkeit angenommen hat". Darüber hinaus hat er die mit der Veranstaltung vom 4. November 1986 und der Ausstellung der Transparente verfolgte Zielrichtung der Werbung für die Zwecke des politischen Kampfes der "RAF" im wesentlichen dem Inhalt des Flugblatts und des Plakats, die auf diese Veranstaltung hinwiesen, sowie dem
der Transparente und eines "Gemeinsamen Redebeitrags von Autonomen und Antiimperialisten" entnommen (UA S. 25 bis 32, 38, 39).
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Die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang gestellten Beweisamträge werden von der Revision nur erwähnt (S. 14/15 der Revisionsrechtfertigung vom 18. April 1989: "bb) Zur Geschichte der Zusammenlegungsforderung"). Ihre Behandlung durch den Tatrichter selbst rügt die Revision nicht.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Krauth Foth Kutzer Rissing-van Saan