Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 12.07.1989 – 3 StR 168/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 168/89 BESCHLUSS _

in der Strafsache

gegen

den Kellner Giorgio C EEEEED aus Maip/ TER, geboren am@. EEE 1949 in Treu (TEE) ,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

wıIll

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 26. September 1988 dahin ergänzt, daß der Angeklagte vom Vorwurf, eine kriminelle Vereinigung unterstützt zu haben (§ 129 StGB), freigesprochen wird.

2. Im übrigen wird die Revision verworfen.

3. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die Kosten seines Rechtsmittels im übrigen trägt der Angeklagte.

Gründe§

Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung erfolgte Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

Anklage und Eröffnungsbeschluß gehen davon aus, der Angeklagte habe ein Vergehen nach § 129 StGB in Tatmehrheit mit zwei weiteren Vergehen begangen. Bei dieser Sachlage ist der Angeklagte von dem Vorwurf des bezeichneten Organisationsvergehens - mit der sich daraus ergebenden Kostenfolge - freizusprechen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. Rdn. 12; KK-Hürxthal 2. Aufl. Rdn. 21, je zu § 260 StPO, mit Rechtsprechungsnachweisen).

Ruß Krauth Foth Kutzer Rissing-van Saan