Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 11.07.1989 – 1 StR 799/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 799/88 BESCHLUSS nr. 3: 89

in der Strafsache

gegen

Thomas Heinz F GEB aus nl. seboren am ED 1946 ir zung,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 1989 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke weiterer Überprüfung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. März 1988 zu gewähren, wird verworfen.

Gründe§

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen: das obengenannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth durch Urteil vom 28. März 1989 verworfen; die Sache ist damit rechtskräftig entschieden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie vom Angeklagten beantragt, kommt nicht in Be- ‚tracht. Für eine Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO) fehlen die Voraussetzungen. Soweit der Angeklagte beanstandet, daß in der Revisionshauptverhandlung kein Verteidiger zugegen war, wird auf § 350 Abs. 3 StPO hingewiesen.

Der Angeklagte, der keinen gewählten Verteidiger hatte, war mit der Terminsnachricht auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hingewiesen worden, hatte

aber keinen Antrag gestellt.

Schauenburg Kuhn Foth Granderath Brüning