Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 07.07.1989 – 2 StR 269/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 269/89 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
Gerhard D im aus sw, sehoren am N] 1962 in ES TED, zur Zeit in Untersu-
chungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 Stpo beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. Februar 1989,
soweit es ihn und die frühere Mitangeklagte Astrid Michaela FB betrifft, in den Strafausspriüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von drei Strafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, die frühere Mitangeklagte FD wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafaussprüche gegen den Angeklagten und die frühere Mitangeklagte FB (s 357 StPO) haben jedoch keinen Bestand.
Die Strafkammer hat die Anwendung des für minderschwere Fälle der schweren räuberischen Erpressung vorgesehenen Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB abgelehnt und zur Begründung nur auf die Umstände des Tatgeschehens abgehoben. Eine Reihe für den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte, die ihm bei der Strafzumessung zugute gehalten wurden, fand keine Berücksichtigung. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Entscheidung der Frage, ob ein minderschwerer Fall angenommen werden kann, erfordert eine Gesamtbetrachtung. Für sie sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht konmen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzureichend (BGHR StGB vor $ l/minderschwerer Fall, Gesamtwürdigung 1 und 5; ständige Rechtsprechung).
Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Detter