Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 06.07.1989 – 4 StR 321/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 321/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Dierk O0 EB zus ram dort geboren am GER 55, zur zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. November 1988 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Fall II, 4 der Urteilsgründe) entfällt.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung, (vorsätzlicher) Körperverletzung in fünf Fällen, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Sperr-
frist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von zwei
Jahren festgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist bis auf die Verurteilung nach § 315 b StGB unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach S 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB kann jedoch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat dazu lediglich festgestellt, der Angeklagte habe als Beifahrer der Fahrzeugführerin plötzlich in das Steuer gegriffen und den Pkw verbotswidrig in eine von links einmündende Straße gelenkt, wo dieser mit einem entgegenkommenden Bus zusammengestoßen ist (UA 21). Das reicht zur Bejahung der Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aus. Es fehlen Ausführungen dazu, was der Angeklagte mit seinem Verhalten bezweckt hat. Ein gefährlicher Eingriff im Sinne dieser Bestimmung liegt nämlich nur dann vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu "pervertieren", es muß ihm darauf ankommen, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Sein Handeln muß durch ein verkehrsfeindliches Verhalten unter bewußter Zweckentfremdung des Fahrzeugs gekennzeichnet sein (BGH NStZ 1985, 267 m.w.Nachw.). Soll nur auf einen Verkehrsvorgang Einfluß genommen werden, etwa zur Erzwingung des Abbiegens oder des Anhaltens, ohne daß damit eine bewußte Zweckentfremdung des Verkehrsvorganges beabsichtigt ist, so sind die Voraussetzungen des § 315 b StGB nicht gegeben (Dreher/Tröndle, 44. Aufl. S 315 b StGB Rdn. 5; OLG Hamm NJW 1969, 1975, 1976).
Den Urteilsgründen ist auch in ihrem Zusammenhang nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte mit seinem Eingriff in den Lenkvorgang bewußt verkehrsfeindliche Absichten verfolgte. Die Feststellungen tragen insoweit jedoch die Verurteilung wegen Nötigung nach § 240 StGB. Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. Die für diesen Fall vom Landgericht bestimmte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten (UA 41) setzt der Senat auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat herab. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird dadurch nicht berührt. Es ist auszuschließen, daß die Strafkammer angesichts einer Einsatzstrafe von drei Jahren sechs Monaten und weiteren Einzelstrafen mit einer Gesamtsumme von fünf Jahren neun Monaten eine andere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
Salger Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner