Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 29.06.1989 – 4 StR 287/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 287/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael PR aus re, dort geboren am 22037 | Ä
wegen Raubes
will
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. Juni 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom
8. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat. Die nicht unerhebliche Alkoholisierung des Angeklagten, dessen Zustand der Polizeiobermeister Becker als "stark angetrunken" bezeichnet hat (2,12 %o zur Tatzeit), wurde bei der Einstufung des Falles als minder schwer entscheidend berücksichtigt. Daß bei Bejahung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit die Strafe noch geringer bemessen worden wäre, schließt der Senat
aus.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Knoblich Laufhütte Jähnke Steindorf
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