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BGH Urteil vom 29.06.1989 – 4 StR 238/89

4. Strafsenat

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er

BUNDESGERICHTSHOF “

IM NAMEN DES VOLKES

' 4 StR _ 238/89

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Bruno Armin PB EB aus DEE, seboren m GE 1:25 in og, zur Zeit in Haft,

wegen Förderung der Prostitution u.a.

wıIII

N

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1989, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. BP aus >

als Verteidiger

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit er wegen versuchter Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 4 StGB) verurteilt ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Von Rechts wegen:

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei, wegen versuchter Vergewaltigung, wegen versuchter ‚Nötigung und wegen versuchter Förderung der Prostitution zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit er wegen Zuhälterei, wegen

versuchter Vergewaltigung sowie wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist. Die von ihm erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts führt aber zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Förderung der Prostitution sowie des Gesamtstrafenausspruchs.

1. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen am Anfang des Jahres 1988 die damals 16jährige Sylvia sa angesprochen, um sie für die Prostitutionsausübung zu gewinnen, und zwar mit den Worten "ob sie für ihn arbeiten wolle". Das Gespräch war beendet, als die Angesprochene, die die wahren Absichten des Angeklagten nicht erkannte, die Frage verneinte (UA 6). Das Landgericht ist der Auffassung, in der an Sylvia SW gerichteten Frage liege der Versuch der Förderung der Prostitution im Sinne des § 180 a Abs. 4 StGB.

2. Diese Wertung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Nach S$S 180 a Abs. 4 (2. Alternative) StGB ist strafbar, wer auf eine Person unter 21 Jahren einwirkt, um sie - was hier infrage steht - zur Aufnahme der Prostitution zu bestimmen. Die Einwirkung braucht nicht erfolgreich zu sein. Sie erfaßt alle Formen der intellektuellen Beeinflussung, verlangt aber, wovon das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung auch ausgeht, eine gewisse Hartnäckigkeit (BGH NJW 1989, 1044, 1045 m.Nachw.). Als Mittel kommen wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz von Autorität, Täuschung, Einschüchterung, Drohung, aber auch Gewalteinwirkung in Betracht. Die bloße Frage an ein Mädchen, ob sie zur Aufnahme der Prostitution bereit sei, erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht. Zutreffend

F

hat das Landgericht deshalb angenommen, daß in der an Sylvia SCHÄEB serichteten Bemerkung, ob sie für ihn arbeiten wolle, noch keine (vollendete) Einwirkung liegt und daß sie nur dann mit Strafe bedroht ist, wenn in ihr der Beginn der Einwirkung und damit ein nach S§ 180 a Abs. 5 StGB strafbarer Versuch zu sehen und der Angeklagte von diesem nicht frei-

willig zurückgetreten ist.

b) Davon geht das Landgericht aus. Seine Auffassung ist aber durch die Feststellungen nicht gedeckt. Eine Handlung, die das Merkmal der Einwirkung noch nicht erfüllt, weil ihr die Hartnäckigkeit fehlt, kann nur dann der Beginn einer nach § 180 a Abs. 4 StGB strafbaren Tat sein, wenn sie nach dem Vorhaben des Täters der Beginn eines weiter gehenden, hartnäckigen Verhaltens ist, das - wenn es in vollem Umfang zur Ausführung gelangt - im Ergebnis als Einwirkung zu charakterisieren wäre. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht nicht festgestellt. Nach seinen Ausführungen bleibt offen, ob die an Sylvia sB gerichtete Frage der Beginn eines hartnäckigen - einwirkenden - Verhaltens sein sollte - und weswegen dies nicht in vollem Umfang zur Ausführung gelangte -, oder ob der Angeklagte es bei der Frage bewenden lassen und sich mit der verneinenden oder bejahenden Antwort begnügen, also nicht einwirken . wollte. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur rechtlichen Bewertung der Tat sagen über die ursprünglichen Absichten des Angeklagten nichts aus.

3. Der Schuldspruch wegen versuchter Förderung der Prostitution ist somit aufzuheben. Damit entfällt auch die wegen dieser Tat ausgesprochene Einzelstrafe. Dies führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die sonst verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben.

Salger Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner