Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 27.06.1989 – 4 StR 180/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Hartmut Herbert 1 EB au: ve, geboren am EEE 1551 in u,
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Juni 1989 einstimmig beschlossen:
I. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten eine versuchte Nötigung zur Last liegt.
Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. September 1988 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, des Hausfriedensbruchs und der Beleidigung schuldig ist.
III. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe von 60 Tagessätzen wegen versuchter Nötigung auf eine niedrigere Gesamtstrafe als vier Jahre Freiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. UA 66).
IV.
Salger
Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner Steindorf