Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 27.06.1989 – 1 StR 280/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF ARE IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 280/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Elektroingenieur Laszlo S GE aus “EEE, Seboren am EEE 1935 ir DON (UEEEB) ,
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 27. Juni 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Steudl
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Ziegert aus München
als Verteidiger,
Justizangestellte Pippow als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Sitzung
N
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Januar 1989 mit den Feststellungen
aufgehoben
a) im Fall B I der Urteilsgründe einschließlich des Teilfreispruchs,
b) im Fall B II hinsichtlich des Strafaus-
spruchs, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall B I) und wegen versuchter räuberischer Erpressung (Fall B II) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hat ihn im
übrigen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft
hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Sie rügt, daß der Angeklagte im Fall B I vom Vorwurf der nach ihrer Auffassung in Tatmehrheit mit der versuchten schweren räuberischen Erpressung stehenden versuchten schweren Brandstiftung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, freigesprochen und daß er nicht auch wegen eines Vergehens der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten nach § 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, das Landgericht sei bei der Strafzumessung fehlerhaft von minder schweren Fällen der schweren räuberischen Erpressung und der räuberischen Erpressung
ausgegangen.
Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, daß die Strafkammer im Falle B I nicht geprüft hat, ob der Angeklagte nicht auch wegen eines Vergehens der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (s 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB) zu verurteilen ist. Diese Prüfung lag um so näher, als die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung ausführt, daß der Angeklagte "mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen (Kirchenbesucher) gedroht hat und daß die Drohungen des Angeklagten, wie dieser auch wußte, zu einer ganz erheblichen Verunsicherung in der Bevölkerung führen mußten und auch geführt haben" (UA S. 29). Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich hierbei nicht um einen unzulässigen Strafzumessungsgrund, der durch die Feststellungen nicht getragen wird. Bei Straftaten der vorliegenden Art und Ausführung können die Drohungen vom Adressaten nahezu notwendig nicht ausreichend geheimgehalten werden, so daß
eine Verwirklichung des § 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB stets ohne weiteres in Betracht kommt.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall B I unter Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung vom Vorwurf der versuchten schweren Brandstiftung, jeweils in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; insoweit sei ein Schuldnachweis nicht zu führen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen diesen Freispruch erschöpft sich in im Revisionsverfahren unbehelflichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist.
Der aufgezeigte Fehler zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall B I. Dies nötigt auch zur Aufhebung des (Teil-)Freispruchs, der dasselbe Tatgeschehen i.S. des § 52 StGB betrifft, obgleich die Beschwerdeführerin insoweit Rechtsfehler nicht aufgezeigt hat.
Auch die Einzelstrafe im Falle B II muß aufgehoben werden. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafzumessung für diese Tat von der Beurteilung der ersten Tat durch den Tatrichter mitbeeinflußt ist.
Da die beiden Einzelstrafen aufgehoben werden, bedarf es einer Erörterung der Frage, ob die Strafkammer mit zutreffenden Erwägungen von minder schweren Fällen der versuchten Erpressungsdelikte ausgegangen ist, nicht. Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung im Fall B I erneut prüfen müssen, ob die Strafrahmenverschiebung nach SS 22,
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23, 49 StGB mit der Begründung versagt werden kann, daß die Tat bereits fast zur Vollendung gediehen war (UA S. 30). Waren die Fahrten der Geldbotin polizeilich überwacht, so kann davon nicht ohne weiteres die Rede sein.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
Schauenburg Kuhn Schauenburg
RiBGH Dr. von Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht
unterschreiben
Granderath Schauenburg