Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 21.06.1989 – 3 StR 161/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 3 str 161/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Josef Ho aus DEE, dort geboren am @. EEE 1931,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

will

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- 2. | 67

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 21. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1988 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in einem weiteren Fall zu zwei Einzelfreiheitsstrafen von je zwei Jahren verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. Die Revision des Angeklagten hat zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeschwerde, mit der der Angeklagte einen Widerspruch zwischen den in der mündlichen Urteilsbegründung bekanntgegebenen und den in den

schriftlichen Urteilsgründen ausgewiesenen Einzelfreiheitsstrafen rügt, zulässig ist. Denn durch die Verhängung niedrigerer als in der Urteilsberatung beschlossener Einzelstrafen kann der Angeklagte nicht beschwert sein. Der behauptete Fehler kann sich allenfalls auf die Bildung der Gesamtstrafe ausgewirkt haben. Diese ist aber schon auf die Sachrüge hin aufzuheben, weil sie nicht widerspruchsfrei - begründet worden ist. j

Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ist relativ hoch. Sie liegt nur sechs Monate unter der Summe der beiden Einzelstrafen und fünf Monate unter der nach § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB möglichen Höchststrafe. Die Strafkammer hat sie unter "nochmaliger Abwägung der (bei der Bemessung der Einzelstrafen) genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände" im wesentlichen damit be-

gründet, daß "eine solche Gesamtfreiheitsstrafe ... zur Ein-

wirkung auf den Angeklagten ... unbedingt erforderlich" sei (UA. S. 35). Die von der Strafkammer bei der Bestimmung der Gesamtstrafe in Bezug genommenen Strafzumessungserwägungen ' lassen eine besondere Schärfung der Gesamtstrafe aus spezialpräventiven Gründen gerade nicht erforderlich. erscheinen. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat die Strafkammer nämlich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er schwer - an der Schilddrüse und unheilbar an Hepatitis (UA S. 11, 13 £f) - erkrankt ist, ihn eine Freiheitsstrafe angesichts seines Alters und seines körperlichen Befindens besonders hart trifft und eine Wiederholung der situationsgebundenen Straftaten unwahrscheinlich ist (UA S. 34). Hinzukommt, daß der in jüngeren Jahren vielfach

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straffällig gewordene Angeklagte seit dem Tage seiner letzten Haftentlassung am 15. Juli 1970 (UA S. 11) - von den abgeurteilten "situationsgebundenen" Straftaten und zwei mit niedrigen Geldstrafen geahndeten Delikten abgesehen - nicht mehr straffällig geworden ist. All dies spricht für eine günstige Sozialprognose. Die Gesamtstrafe ist daher neu und widerspruchsfrei zuzumessen.

Ruß RiBGH Dr. Gribbohm ist zschockelt in Urlaub und daher an der Unterschriftsleistung verhindert

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Kutzer Harms