Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 21.06.1989 – 2 StR 42/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF _£2 IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 42/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Tischler Ludwig TE zus VER seboren am GE 1955 ir CU EEE Kreis, zur zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Mordes u.a.
wıll
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EEEEEEN
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt sun, Rechtsanwalt (HE
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ug als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 1988 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und versuchter Vergewaltigung sowie wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchtem schweren Raub und versuchter Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Das Urteil wurde am 28. Juli 1988, dem zehnten Verhandlungstag, verkündet. Seine Niederschrift ist am 14. September 1988, somit innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, mit den Gründen in der jetzigen Fassung und
den Unterschriften der drei Berufsrichter versehen, zu den Akten gebracht worden. In dieser Fassung war es nicht nur vom Berichterstatter, sondern entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch vom Vorsitzenden und der beisitzenden Richterin vor der Unterschriftsleistung gelesen worden, wie aus deren dienstlichen Erklärungen hervorgeht. Das Gegenteil ist nicht dadurch bewiesen, daß in den Urteilsgründen
- "mehr als 400 Orthographie-, Interpunktions- und offenkundige Grammatikfehler" unverbessert geblieben sind,
sowie
- vom Erfordernis des Freispruchs vom Vorwurf des versuchten Mordes im Fall zum Nachteil Frau GÄÄ die Rede ist, (obwohl dieser Sachverhalt tateinheitlich mit dem der
Verurteilung zugrundeliegenden angeklagt war).
2. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO dringt im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
Anlaß für die Rüge sind folgende Urteilsausführungen (UA Bl. 103 £):
"Auch die Einlassung des Angeklagten, die Beamten hätten ihm ’Brücken gebaut’ und Vorgaben gemacht, wenn er nicht mehr weiter gewußt habe, ist widerlegt. Alle mit dem Angeklagten befaßten Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dies hätten sie niemals getan. Der Angeklagte habe stets von sich aus berichtet. Wenn ihm Fragen gestellt oder Vorhalte gemacht worden seien, sei dies im Protokoll ausdrücklich gekennzeichnet und
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in dem Vermerk niedergelegt worden. Daß dies der Fall ist, konnte die Kammer aufgrund der Vernehmungsprotokolle und der gefertigten Vermerke selbst feststel-
lien".
Der Beschwerdeführer rügt, das Gericht habe damit entgegen § 261 StPO den ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht verlesenen Protokollen und Vermerken entnommen, ob und in welchem Umfang dort Fragen und Vorhalte niedergelegt worden
seien.
Der Beschwerdeführer verkennt zunächst den Sinn der beanstandeten Wendung. Diese bedeutet nur, daß Äußerungen, die der Angeklagte nicht von sich aus, sondern erst auf Frage oder Vorhalt getan hat, in den Protokollen und Vermerken auch entsprechend kenntlich gemacht worden sind. Freilich verstößt es bereits gegen § 261 StPO, daß die Kammer dies den Protokollen und Vermerken entnommen hat. Doch beruht das Urteil nicht auf diesem Verfahrensverstoß. Es ist auszuschließen, daß die Kammer ohne Verwertung des diesbezüglichen Inhalts der Protokolle und Vermerke zu einem
anderen Ergebnis gelangt wäre.
Ob Äußerungen des Angeklagten, die durch Frage oder Vorhalt veranlaßt worden waren, in den Protokollen und Vermerken entsprechend gekennzeichnet worden sind, spielte eine Rolle nur insofern, als es darum ging, ob die Vernehmungsbeamten dem Angeklagten seinerzeit "Brücken gebaut" oder
"Vorgaben gemacht" hatten. Das hält die Kammer im wesentlichen aus zwei Gründen für widerlegt: zum einen, weil dies alle mit dem Angeklagten befaßten Zeugen glaubhaft in Abrede gestellt hätten (UA S. 103), zum anderen, weil der Angeklagte selbst auf die Frage, in welcher Form das geschehen sei, geschwiegen habe (UA S. 104). Angesichts dieser Beweisgrundlage scheidet die Möglichkeit aus, daß die Kammer - wäre ihr der Verstoß gegen § 261 StPO nicht unterlaufen - die Einlassung des Angeklagten, ihm seien "Brücken gebaut" oder "Vorgaben gemacht" worden, für bewiesen oder auch nur unwider-
legt erachtet hätte.
Soweit der Verteidiger des Beschwerdeführers erstmals in der Hauptverhandlung einen zusätzlichen Verstoß gegen § 261 StPO geltendgemacht hat, ist die Rüge verspätet erho-
ben und damit unzulässig.
3. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht der Beschwerdeführer darin, daß die Strafkammer den Kriminalbeamten BB nicht vernommen hat: Dieser hätte bekundet, daß sich der Angeklagte gegenüber seinem Zellengenossen FE in einem anderen Fall selbst einer schwersten Straftat fälschlich bezichtigt habe; das Gericht hätte dann nicht zu dem Ergebnis gelangen können, daß keine Anhaltspunkte für "Selbstbestrafungstendenzen" des Angeklagten oder für "Renommiersucht, die Ursache für eine unzutreffende Selbst-
belastung sein könnte", zu finden seien.
Auch diese Rüge ist unbegründet: Das Gericht hat bei der Beweiswürdigung klar unterschieden zwischen den Einlassungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren vor den
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Polizeibeamten und seinen dem Zellengenossen gegebenen Darstellungen. Die von der Revision erwähnte Schlußfolgerung des Gerichts bezog sich ausschließlich auf die vor der Polizei abgelegten Geständnisse. Dabei war es sich auf Grund der Aussagen des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Zellengenossen bewußt, daß der Angeklagte vor FEN - in der Erwartung, dieser werde das Gehörte für sich behalten - übertrieb, mit den begangenen Taten protzte, sich stolz auf sie zeigte und sie ausschmückte. Es hat deshalb diesen gesamten Darstellungen des Angeklagten nur insoweit Bedeutung beigemessen, als sie das Kerngeschehen der in der Anklageschrift genannten beiden Taten betrafen (UA Bl. 94).
Unter den gegebenen Umständen mußte sich das Gericht nicht zur Vernehmung des Kriminalbeamten | gedrängt sehen; es mußte davon keine Erkenntnisse erwarten, die seine Überzeugung von der Richtigkeit der vom Angeklagten vor der Polizei abgelegten Geständnisse in Frage stellen konnten.
II. Sachrüge Die umfassende Prüfung des Urteils hat keinen den Ange-
klagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter