Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 20.06.1989 – 1 StR 300/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 300/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Yalcin CM aus Amp (SEE) , geboren am EEE 1964 ir vUEN (TORE) ,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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ALH

-2- AR LH

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. Februar 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist frei von Rechtsfehlern. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht dargelegt, warum es die Tat des Angeklagten nicht als einen minder schweren Fall im Sinne des S 30 Abs. 2 BtMG gewertet hat. Dies war geboten, weil die Verteidigung in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Bl. 106 d.A.).

-3-

Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob der dem Angeklagten zuzurechnende Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 BtMG zur Anwendung des Strafrahmens des S 30 Abs. 2 BtMG oder des nach § 31 BtMG, S 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens führt (vgl. BGHSt 33, 92, 93; BGH StV 1986, 342). Erst wenn der Strafrahmen festgelegt ist, ist Raum für die Erörterung der Frage, ob die Strafe sich an dessen Obergrenze

orientieren soll. Schauenburg Kuhn Ulsamer

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