Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 14.06.1989 – 2 StR 259/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 259/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Bernd Willi Helmut K EEE aus BMW, dort geboren am
EEE 195,
wegen gefährlicher Körperverletzung
wIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt sowie das als Tatwaffe benutzte Messer eingezogen.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. l. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die
Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen sei (§§ 20,
21 StGB), wiewohl er vor der Tat in erheblichem Umfang Alkohol zu sich genommen hatte. Da ihm nach der Tat keine Blutprobe entnommen worden war, hat die Strafkammer seine Angaben über die Menge des genossenen Alkohols zugrundegelegt und auf dieser Basis die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit - mit sachverständiger Hilfe - berechnet; sie betrug hiernach mindestens 1,6 und höchstens 2,2 %o.
2. Die Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit hält rechtlicher Prüfung nicht stand; sie ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.
a) Die Strafkammer stellt unter Berücksichtigung der Alkoholaufnahme des Angeklagten (395 bis 405 g Alkohol), seiner Körpergröße (181 cm), seines Körpergewichts (90 kg) und der Trinkzeit (von 8.00 bis 0.30 Uhr) zunächst mehrere Berechnungsmodelle zur Auswahl; dabei handelt es sich um die vier möglichen Kombinationen von zwei Werten des Resorptionsdefizits (R) mit zwei Werten des stündlichen Alkoholabbaus (A). Diese Berechnungen ergeben folgende Tatzeitwerte:
a) R 20 %, A 0,15 %o = 2,5 - 2,6 %o b) R 20 %, A 0,17 %0 = 2,2 %o
c) R 30 %, A 0,15 %0 = 2,0 %o und d) R 30 %, A 0,17 %0 = 1,6 %o.
Anschließend legt die Strafkammer dar, weshalb bei dem Angeklagten ein Resorptionsdefizit von 20 bis 30 % anzunehmen sei. Zum stündlichen Alkoholabbau führt sie aus:
"Der Abbauwert ist von der Trinkzeit abhängig. Je länger die Trinkzeit andauert, desto unsicherer ist ein bestimmter Abbauwert, der individuell nicht feststellbar ist, festzustellen. Im vorliegenden Fall beträgt die
| 27
Trinkzeit etwa 17 Stunden. Der durchschnittliche Abbauwert wurde daher zugunsten des Angeklagten mit 0,17 Promille angenommen".
Diese Ausführungen enthalten keine verständliche, in sich schlüssige Begründung, warum der für den Angeklagten günstigere Abbauwert von 0,15 %0 pro Stunde ausgeschieden worden ist. Würde er zugrundegelegt, so ergäbe sich bei einer Alkoholaufnahme von 405 g, einem Resorptionsdefizit von 20 %, einem Reduktionsfaktor von 0,7 und einer Rückrechnungszeit von 16,5 Stunden unter Anwendung der Widmark’schen Formel für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,66 %0; bei diesem Wert wären die Voraussetzungen des § 21 StGB auch unter Berücksichtigung des vom Angeklagten gezeigten Leistungsverhaltens schwerlich auszuschließen (vgl. BGH StV 1989, 14).
b) Davon abgesehen erweist sich die von der Strafkammer angestellte Berechnung aber auch noch in einer anderen Beziehung als fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Berechnung des Blutalkohols, die sich - in Ermangelung einer nach der Tat genommenen Blutprobe - allein auf die Menge des vor der Tat genossenen Alkohols stützt, der dem Angeklagten günstigste minimale Abbauwert mit 0,1 %0 pro Stunde anzusetzen (BGHSt 34, 29, 32; BGH NStZ 1988, 404). Dabei ergäbe sich hier bei sonst unveränderten Daten ein Wert von 3,49 %o.
Dieser Wert, der die Annahme eines völligen Ausschlusses der Schuldfähigkeit nahelegen würde, ließe sich freilich kaum mit dem Leistungsverhalten des Angeklagten in Einklang bringen. Hätte die Strafkammer mit 0,1 %0 pro Stunde zurückgerechnet, so wäre sie daher möglicherweise zu dem Ergebnis
gekommen, daß die Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholkonsum nicht zutreffen könnten. Die Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten gehören aber, soweit von ihnen die Beurteilung der Voraussetzungen des § 20 StGB abhängig ist, auch zu den Grundlagen des Schuldspruchs. Dieser ist mithin von dem dargelegten Rechtsfehler mitbetroffen und kann daher nicht aufrechterhalten bleiben. Das Urteil ist
vielmehr insgesamt aufzuheben.
Herdegen Müller Maier
Niemöller Gollwitzer