Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 13.06.1989 – 5 StR 214/89

5. Strafsenat

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GStR 214/89 8 25

oachim

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

H aus S OT EB, aboren am 1958 in S P

ur Zeit in Haft,

agen Vergewaltigung u. a.

ar 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und zu 2) ach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Juni 1989 einstimmig schlossen:

l.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 18. Januar 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPo als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

zu bewilligen, wird abgelehnt, weil er weder in der rechten Form gestellt worden ist (BGHR § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPpo Prozeßkostenhilfe 1 - 4), noch eine anwaltliche Vertretung

im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und

nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision gemäß § 397 a StPO erforderlich ist (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 21. März 1989 - 5 StR 6/89).

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