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BGH Beschluss vom 09.06.1989 – 2 StR 92/89

2. Strafsenat

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da BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 92/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Manfred Johannes M UEE aus Mo, geboren am CE 1957 ir PO, zur Zeit in Strafhaft in

anderer Sache,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

wıll

-2- 7%

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I.

II.

III.

IV.

Das Verfahren wird im Falle des Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß

$S 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über die Pistole der Marke "Dreyse" (Vergehen nach § 53 Abs. 1 Satz 1

Nr. 3 a Buchst. a WaffG) beschränkt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 17. Oktober 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. hinsichtlich der wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz verhängten Einzelstrafe und

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In der Liste der angewendeten Vorschriften wird Abs. 3 Nr. 1 a des § 53 WaffG gestrichen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

V. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Die durch die Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154 a StPO bewirkte Verringerung des Schuldumfangs nötigt zur Aufhebung der für das Waffendelikt verhängten Einzelstrafe, zumal das Landgericht dem Angeklagten bei der Strafzumessung den Erwerb der Schußwaffe nur wenige Jahre nach seiner früheren Verurteilung angelastet hat. Dies zieht die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.

Im übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Herdegen Müller Maier

Niemöller Gollwitzer