Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 06.06.1989 – 5 StR 159/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
er.
gstR_ 159/89 02 —
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Tugrul A aD aus BB, geboren am «EEE 1966 in OD (Türkei),
zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Fleischmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt aD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt BD :u: >
als Verteidiger,
Justizangestellte BD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 - 47?
Die Revision des Angeklagten > gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. November 1988 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu sechs Jahren
und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden,
l. Der Verteidiger hatte für den Fall, daß das Gericht
bei einer Verurteilung nicht zur Anwendung von Jugendstrafrecht kommen sollte, die Vernehmung eines psychiatrischpsychologischen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Es kann dahinstehen, ob die Jugendkammer diesen Antrag zu Recht wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat.
Das Urteil kann auf der Ablehnung dieses Beweisamtrags nicht beruhen, weil die Jugendkammer das Schwergewicht
der fortgesetzten Tat zutreffend in der Zeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Angeklagten gesehen hat
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(UA S. 29), so daß ohnehin das allgemeine Strafrecht anzuwenden war (vgl. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1).
2. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen, brauchte sich
der Jugendkammer nicht aufzudrängen, weil die Verteidigung dies nicht beantragt hatte und auch keine Umstände vorlagen, die auf einen Ausschluß oder eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit hindeuteten (UA S. 27).
II. Sachbeschwerde.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt. Das gilt auch für die Strafzumessung. Die Jugendkammer hat die Strafe ersichtlich dem Strafrahmen des $S 29 Abs. 3 BtMG und nicht dem nach $S 31 Nr. 1 BtMG, § 49 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Sie sieht nämlich darin, daß der Angeklagte sich nach einjährigem
Schweigen doch noch entschlossen hat, den Hintermann des
1-kg-Geschäfts zu nennen, während er über die Hintermänner der übrigen Heroingeschäfte keine Angaben gemacht hat,
nur den Grund für eine allenfalls geringfügige Strafmilderung (UA S. 31). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-
standen.
Fleischmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Niepel