Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 06.06.1989 – 4 StR 261/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR _261/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maschinenbautechniker Siegfried F nd aus HE, Jeboren am gu 1940 in PB,

wegen Förderung der Prostitution u.a.

wIlII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom

10. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Es hat abgelehnt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Der Schuldspruch ist durch Urteil des Senats vom 20. Oktober 1988 (4 StR 413/88) rechtskräftig geworden. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO

unbegründet, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann aber keinen Bestand haben.

Zur Begründung dieser Entscheidung hat die Strafkammer ausgeführt, "personenbezogene besondere Umstände" seien zwar zu bejahen. Die gebotene Gesamtschau des Verhaltens des Angeklagten ergebe aber "keine besonderen tatbezogenen Umstände". Sein Tatverhalten sei selbst dann nicht "als Ausnahmesachverhalt zu werten", wenn die "in seiner Person liegenden besonderen Umstände, soweit sie den Charakter seiner Straftat mitgeprägt haben, mit berücksichtigt" würden. Die Strafmilderungsgründe seien weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit von solchem Gewicht, "daß der Tat des Angeklagten ein Ausnahmecharakter beigemessen werden" könne (UA 7, 8).

Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gestellt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung, trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Daß solche Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter verleihen, wird nicht gefordert. Auch Umstände, die bei der Einzelbewertung nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe wären, können durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1, 6, 7). Bei dieser Wertung sind auch

die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht auszuklammern. Auch insoweit ist zu besorgen, daß das Landgericht zu enge Anforderungen gestellt hat. Es erwähnt die Berücksichtigung der in der Person des Angeklagten liegenden Umstände, die den Charakter seiner Straftat mitgeprägt haben. Mit in Betracht zu ziehen ist aber auch der Lebenssachverhalt, der den Zeitraum nach Begehung der Straftat betrifft, etwa die Verfestigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 2). Solche Gründe sind nach dem im Urteil wiedergegebenen Werdegang des Angeklagten nicht von vornherein auszuschließen. Dieser ist inzwischen durch die Folgen eines "Yerkehrsunfalls körperlich schwer behindert" (UA 7). In dem "Milieu", in dem er die Straftat begangen hat, ist er "nicht mehr tätig" (UA 6).

Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf deshalb neuer Prüfung.

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