Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 06.06.1989 – 1 StR 270/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 270/89 BESCHLUSS
6.6.67
in der Strafsache
gegen
Christian H EN aus NEE, dort geboren am EEE 1955;
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
wIII
VIER
-2- ıt3
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. November 1988 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall B. 1. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
ausgeführt:
"Der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. 1. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren dem Strafrahmen des $S 29 Abs. 3 BtmG entnommen. Es hat ausgeführt, Umstände für eine Abweichung vom Regelfall des
§ 29 Abs. 3 BtmG seien nicht gegeben (UA Seite 11, 12). Diese Begründung unterliegt rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat angesichts der Aufklärungshilfe des Angeklagten hinsichtlich seines Heroinlieferanten die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtmG bejaht (UA Seite 13). Bereits dieser Umstand konnte Anlaß geben, vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtmG abzusehen und den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtmG anzuwenden. Dies hat die Strafkammer im Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Darin liegt hier ein durchgreifender Rechtsfehler. Die gehandelte Menge mit 24 g Heroingemisch bei einem Hydrochloridanteil von 10 % = 2,4 g war nicht so groß, daß schon deshalb eine Milderung des Strafrahmens ferngelegen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 1989 - 1 StR
104/89)."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall B. 1. führt auch
zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe im Fall B. 2. hat hingegen Bestand.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Maul Kuhn Ulsamer
Granderath Brüning