Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 06.06.1989 – 1 StR 221/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF >: IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 221/89 URTEIL
- in der Strafsache
gegen
Peter U aus EEE, geboren am EEE 1945 in EEE,
wegen Beihilfe zum Betrug
wWIII
-2-
ATS
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 6. Juni 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt my aus OEEEEEEEE
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
AIG
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.
Die Bemessung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die dem gemäß S 27 Abs. 2 i.V. mit S 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des $S 263 Abs. 3 StGB entnommen ist, läßt einen Rechtsfehler weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Aus den Feststellungen
ergeben sich keine Anhaltspunkte, ob und in welcher Beteiligungsform sich der Angeklagte auch eines Konkursdeliktes schuldig gemacht haben könnte. Daß der Angeklagte weisungsgemäß unechte Urkunden hergestellt hat, die von den Mitangeklagten verwendet wurden, hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung, die das gesamte Tatverhalten berücksichtigt, nicht übersehen.
Die Strafkammer war auch nicht gehindert, die Tat des Angeklagten als besonders schweren Fall der Beihilfe zum Betrug zu werten und gleichwohl aufgrund der vorgenommenen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu dem Ergebnis zu gelangen, daß die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Diese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung stand; ein Widerspruch zur Annahme eines besonders schweren Falles der Beihilfe zum Betrug besteht nicht (vgl. BGH, Urt. vom 25. Mai 1977 - 3 StR 130/77). Einerseits hat die Strafkammer auf den außergewöhnlich hohen Vermögensschaden und die Intensität der Unterstützungshandlungen des Angeklagten abgehoben, andererseits hat sie im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 StGB die Unterstützungshandlungen als im wesentlichen betriebsinternes Geschehen gewertet, das im Verhältnis zu den Tathandlungen der beiden Mitangeklagten und in Bezug auf die Tatopfer "verhältnismäßig gering" und in seinem Gewicht ferner dadurch gemindert war, daß es zu der gesamten Tat der Mitangeklagten ebenso gekommen wäre, wenn der Angeklagte nicht mitgewirkt hätte. Gegen diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nichts zu erinnern.
Mit Recht beanstandet indes die Revision, daß das Landgericht sich mit der Bejahung der Voraussetzungen des S 56 Abs. 1 und 2 StGB begnügt und nicht erörtert hat, ob hier die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 3 StGB zu versagen ist (vgl. BGH bei Mösl NStZ 1981, 426). Es ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, daß der Tatrichter in geeigneten Fällen auf eine Erörterung dieser Vorschrift verzichten kann, wenn Anhaltspunkte, daß unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 3 StGB eine Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen könnte, nicht gegeben sind (BGH NStZ 1987, 21). Eine ausdrückliche Erörterung der Frage des § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen ist aber dann unerläßlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vorneherein als ausgeschlossen erscheinen läßt (BGH, Urteil vom 17. März 1983 - 4 StR 79/83). So liegt es hier. Die betrügerischen Geschäfte der beiden Mitangeklagten, die der Angeklagte bewußt und gewollt unterstützt hat, haben bei den Geldanlegern zu einem effektiven Vermögensschaden von über 30 Millionen DM und mehr als 3 Millionen US-Dollar geführt. Die Strafkammer selbst hat festgestellt, daß diese Schadenshöhe den Durchschnitt vergleichbarer Fälle bei weitem übertrifft. In Anbetracht dieses Umstandes sowie der Tatsache, daß der Angeklagte seine ganze Arbeitskraft dem Ziel widmete, die Firma WWS möglichst lange am Leben zu erhalten, ist nicht ausgeschlossen, daß die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Erhaltung es ankommt, ernsthaft beeinträchtigt wird und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müßte, wenn bei dieser Sachlage die Vollstreckung der
Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (BGHSt 24, 40, 45, 46; 24, 64, 66, 69; BGH NStZ 1985, 459; BGH GA 1979, 59, 60 m.w.Nachw.). Ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet, hat der Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 459; BGH, Urteil vom 17. März 1983 - 4 StR 79/83). Da das Urteil nicht erkennen läßt, ob sich die Strafkammer diese Frage überhaupt vorgelegt hat (BGH, Urteil vom 25. Mai 1977 - 3 StR 130/77), kann es insoweit keinen Bestand haben.
Maul Kuhn Ulsamer
Granderath Brüning