Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 17.03.1983 – 4 StR 79/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 8 URTEIL

.

in der Strafsache

gegen

den Maurermeister Helmut S EEE zus MEEEB/ WEB geboren am EB '930 in Di,

wegen Betruges u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Salger, die Richter am Bundesgerichtshof

Hürxthal

Dr. Knoblich

Dr. Engelhardt

Goydke

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE pei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Juni 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rectsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung früher gegen ihn verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie hat Erfolg.

1. Die als Voraussetzung für die Strafaussetzung unerläßliche günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) hat die Strafkammer allerdings rechtlich unbedenklich bejaht. Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.

2. Nach den Urteilsfeststellungen kann es auch nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, daß die Strafkammer besondere Umstände in der Tat und in der Person des Angeklagten (§ 56 Abs. 2 StGB) als gegeben erachtet hat.

Sie hat festgestellt, daß der Angeklagte auf Grund zweier schwerer Erkrankungen zu 50 % erwerbsunfähig und auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist. Etwa 160 eigene Bewerbungen um einen Arbeitsplatz führten zu keinem Erfolg (UA 3). Um dennoch nicht auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein, ließ der Angeklagte sich von einem Freund zur Übernahme eines Supermarktes überreden (UA 5). Dieses Angebot stellte sich für ihn als die letzte erkennbare Berufschance dar, von der er erhoffte, "wieder ein aktives und damit anerkanntes Mitglied der Gesellschaft zu werden"; dabei wurde er auf Grund seiner geschäftlichen Unerfahrenheit von dem erfahreneren Freund in die Straftaten hineingezogen (UA 23).

Bei diesem Sachverhalt steht es außer Zweifel, daß der vorliegende Fall in dem Bereich liegt, in dem es wegen des nicht scharf abgrenzbaren Begriffs der besonderen Umstände keine allein richtige Entscheidung gibt, sondern sowohl die eine Auffassung über deren Vorliegen wie durchaus auch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar sind. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums getroffene Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGH DRiZ 1979, 187, 188; NStZ 1981, 389, 390).

3. Die Strafkammer hat es jedoch versäumt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Auch die Beurteilung dieser Frage ist zwar in erster Linie Sache des Tatrichters; ihre ausdrückliche Erörterung in den Urteilsgründen ist aber unerläßlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstrekkung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen läßt (dazu BGHSt 24, ho, ku ff und Ruß in LK, 10. Aufl., § 56 StGB Rdn. 27 ff. m.w.Nachw.).

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Dies ist hier der Fall. Der Angeklagte hat, wenn auch aus Gründen, die sein Verhalten in milderem Licht erscheinen lassen, eine Vielzahl von Lieferanten in erheblicher Höhe geschädigt. Die Gepflogenheiten des HandelS erleichtern ein solches strafbares Vorgehen. Im Hinblick auf den notwendigen Schutz der Teilnehmer des Handelsverkehrs könnte die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebieten. Damit hätte die Strafkammer sich in den Gründen ihres Urteils ausdrücklich auseinandersetzen müssen. |

Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke