Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 31.05.1989 – 3 StR 99/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IF

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Djordje M ı EEE zus KB, geboren am ©. GEB 1950 in vo (VG),

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

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54

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Dezember 1988 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Führens einer kurzen halbautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt

wird.

2. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Annahme von Tatmehrheit ist fehlerhaft. Sämtliche Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Im übrigen hat die Nachprüfung

des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ohne Tötungsvorsatz zwei Schüsse auf den Oberkörper des Zeugen ZB und im unmittelbaren Anschluß daran zwei Schüsse auf die Beine des Zeugen Dee abgegeben. Die hierdurch begangenen beiden gefährlichen Körperverletzungen werden durch das Dauerdelikt des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. b WaffG) zur Tateinheit verbunden. Der Gesetzgeber hat die besondere Gefährlichkeit des unerlaubten Führens kurzer halbautomatischer Selbstladewaffen für eine Vielzahl potentieller Tatopfer grundsätzlich nicht geringer bewertet als die gefährliche Körperverletzung eines bestimmten Tatopfers, wie sich aus der Festlegung einer höheren Mindeststrafe für das Waffendelikt und einer gleich hohen Höchststrafe für das Waffenund das Körperverletzungsdelikt ergibt. Es besteht daher kein Anlaß, von der Regel abzuweichen, wonach eine Straftat nicht deshalb in zwei Teile aufgegliedert werden darf, weil sie zugleich mit zwei anderen Delikten tateinheitlich zusammentrifft (BGHSt 31, 29, 31).

Der Beschluß des erkennenden Senats vom 30. November 1988 - 3 StR 376/88 (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 4) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Dort hat der Senat zwar die Klammerwirkung des unerlaubten Führens einer Schußwaffe gegenüber einer gefährlichen Körperverletzung und einem versuchten Totschlag verneint. Die

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-31/3-str-99-89#rd_4

Entscheidung betrifft jedoch nicht - wie hier - den dieselbe Höchststrafe wie die gefährliche Körperverletzung vorsehenden § 53 Abs. 1 Nr.3 a WaffG, sondern das Führen einer weniger gefährlichen Waffe nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b WaffG, das mit einer um zwei Jahre niedrigeren Höchststrafe bedroht ist. Auch das Urteil des 4. Strafsenats vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) - betrifft einen anderen Sachverhalt.

In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hält der Senat die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren als Einzelstrafe aufrecht. Für die Schüsse auf den Zeugen ZB hat die Strafkammer auf eine Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, für die Schüsse auf den Zeugen Del auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer eine niedrigere Freiheitsstrafe

als drei Jahre verhängt hätte, wenn sie - rechtlich zutreffend - für die Schüsse auf beide Tatopfer nur eine einzige

Freiheitsstrafe bestimmt hätte.

Ruß . Krauth Kutzer Harms Rissing-van Saan