Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 31.05.1989 – 3 StR 145/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
55 BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 145/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
l. den Angestellten Harald H Ep aus nei, geboren am WS. WEB 1934 in FeuiEEEEEE,
2. den Mineralwasserwerker Hans K OEEEEB aus Mielkendorf, geboren am. MM 1941 in Ki,
wegen versuchten Betruges u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Mai 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. Dezember 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Selbst wenn die Rüge des Angeklagten Hgg wegen Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO für zulässig erachtet würde, wäre sie jedenfalls unbegründet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ruß Krauth Kutzer Harms Rissing-van Saan