Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 23.05.1989 – 4 StR 232/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 232/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Werner Wo „zus ro. seboren am GENE 19:7 in . GE .

wegen versuchten Totschlags u.a.

IR

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 u. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 7. November 1988 dahin ergänzt, daß er im übrigen freigesprochen wird (Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung) und die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§§ 349 Abs. 2 StPO). Der Freispruch war wegen § 264 StPO erforderlich, ein "Aussparen zugunsten des Angeklagten" (VA 15) gibt es als prozessuale Erledigungsform nicht.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird als unbegründet verworfen, soweit ihr nicht vorstehend (Freispruch) Rechnung ge-

tragen worden ist.

. GE

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachse-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Salger Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf