Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 23.05.1989 – 1 StR 179/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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EC
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 179/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
zeljko DEE aus VE, Seboren am EEE 1960 in va (EEE) ,
wegen Diebstahls
WIII
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 1989 gemäß S 260 Abs. 3, S 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. November 1988 aufgehoben,
a) soweit er im Fall II B 9 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt wurde; insoweit wird das Verfahren eingestellt;
b) im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen.
2. Im Umfang der Aufhebung zu Nr. 1 b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Bezüglich der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat
unter II B 9 der Urteilsgründe liegt ein Verfahrenshindernis vor, das insoweit zur Einstellung des Verfahrens führen muß.
Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt:
"Die zum Amtsgericht Besigheim erhobene Anklage (Bl. 45-46 der Beiakte) hat für das beim Landgericht Stuttgart fortgesetzte Verfahren keine Wirkung entfaltet; denn das mit der Anklageerhebung bei dem Amtsgericht Besigheim anhängig gemachte Verfahren ist vom Landgericht Stuttgart nicht wirksam übernommen worden. Zwar hat die Strafkammer mit Beschluß vom 10. Juni 1988 (Bl. 311 d. Strafakten II) das vor dem Amtsgericht Besigheim anhängige Verfahren zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dieser Beschluß war jedoch rechtsunwirksam, weil die Voraussetzungen für die Übernahme der Sache durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) nicht vorlagen (BGHSt 22, 232, 234; BGH NStZ 1982, 294). Eine Übernahme der beim Amtsgericht Besigheim anhängigen Sache durch das Landgericht Stuttgart war schon deshalb nicht möglich, weil $S 13 StPO nur für das Verhältnis mehrerer Gerichte gleicher Ordnung gilt. Eine - die sachliche Zuständigkeit verändernde - Verbindung hätte nur durch das gemeinschaftliche obere Gericht, das Oberlandesgericht Stuttgart, beschlossen werden können (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das ist jedoch nicht geschehen.
Das Verfahren ist daher beim Amtsgericht Besigheim noch rechtshängig. Die anderweitige Rechtshängigkeit ist ein Verfahrenshindernis, das auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu beachten ist. Es muß daher zur Einstellung des Verfahrens führen, soweit der Angeklagte im Falle II B 9 der Gründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist."
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Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die für den Fall II B 9 ausgesprochene Einzelstrafe auf die Bemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Deshalb muß der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die übrigen Einzelstrafen bleiben bestehen.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Vors. Richter am BGH Dr. Schauenburg ist urlaubsabwesend und ist daher an der Unterschrift gehindert.
Kuhn Kuhn Maul
Foth Granderath