Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 19.05.1989 – 3 StR 135/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 ser 135/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

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wegen schweren Raubes

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom

2. Dezember 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 1. Juni 1988 zu einer. Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Überprüfung des Urteils hat insoweit keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. In die gegen den Angeklagten verhängte einheitliche Jugendstrafe hat das Landgericht eine zuvor gegen ihn ergangene Verurteilung wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu acht Monaten Jugendstrafe gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogen, ohne daß der zugrundeliegende Sachverhalt und die Entscheidung über die Anrechnung der in jenem Verfahren erlittenen Untersuchungshaft (vgl. UA S. 4) mitgeteilt werden. Damit werden weder Art noch Schwere der früheren Taten erkennbar (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 2 und Strafzumessung 1).

Dieser Mangel wirkt sich auch aus, soweit das Landgericht bei der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG unter anderem auf eine "schädliche Neigung zu Gewaltdelikten" (UA S. 20) abstellt und im Rahmen der Strafzumessungserwägungen im einzelnen dem Angeklagten strafschärfend zur Last legt, daß er "bereits mehrfach wegen gefährlicher Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getreten" ist (UA S. 21) und "offenbar in bestimmten Situationen zu Gewalttätigkeiten neigt" (UA S. 20).

DR

Dem Senat ist damit eine Überprüfung nicht möglich, ob das Landgericht sich von einer zutreffenden Gesamtwürdigung aller hier zu beurteilenden Taten und aller wesentlichen Umstände bei der Bildung der einheitlichen Jugendstrafe hat

leiten lassen (BGH NStZ 1982, 466; vgl. ferner BGH NStZ 1987, 183). j

RB Krauth Gribbohm Harms Rissing-van Saan