Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 17.05.1989 – 2 StR 153/89

2. Strafsenat

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Abschrift

6?

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 153/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Wolfgang Kurt D aus MEERE EEE

geboren am ın (Thüringen), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1989 gemäß S 154 Abs. 2, S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 1988 wird das Verfahren gegen ihn wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte trägt auch insoweit die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin (S 472 Abs. 2 StPO).

II. Der Urteilsspruch wird dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln und sexuellem Mißbrauch einer Widerstandsunfähigen zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist.

Bei den Nebenentscheidungen hat es sein Be-

wenden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung und des Schriftsatzes vom 17. April 1989 in dem durch die vorläufige Verfahrenseinsteilung begrenzten Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit über sie nicht unter I. ent-

schieden ist.

V. In der Liste der angewendeten Vorschriften werden die SS 22, 23, 49, 53, 177 und 178 StGB

gestrichen.

VI. Der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.

Müller Maier Theune Gollwitzer Detter