Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 17.05.1989 – 2 StR 118/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF =
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. Kurt KU aus SC/ TE Sr, Jehoren an GE 1955 in zB,
2. Udo S t EB aus son SCHEEE, senoren am GER 1960 ir GE.
wegen Raubes u.a.
wıII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemöller Detter
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Koch,
Rechtsanwalt (HEN
als Verteidiger des Angeklagten Stockum,
Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel, das trotz der mißverständlichen Bezeichnung im Revisionseinlegungsschriftsatz ersichtlich von Anfang an gegen beide Angeklagte gerichtet ist, führt zur Aufhebung des Urteils.
Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt nicht ausreichend rechtlich gewürdigt hat.
Die Angeklagten haben das Tatopfer in einem PKW von Bad Kö in Richtung DEE gefahren. Unterwegs kamen sie überein, ihm sein Bargeld abzunehmen. In Verfolgung dieses Planes bog der Angeklagte stm, der das Fahrzeug steuerte, von der Bundesstraße in einen abgelegenen Waldweg ein (UA S. 7 und 13). Dort zwangen die Angeklagten den Zeugen Bo auszusteigen und nahmen ihm, als er am Fahrzeug lehnte, unter Drohung mit einer Waffe unter anderem 200 DM weg. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Entschluß zu dieser Tat von beiden Angeklagten bereits während der PKW-Fahrt gefaßt worden (UA S. 7). Die rechtlichen Voraussetzungen eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer nach § 316 a StGB sind deshalb in objektiver Hinsicht gegeben (vgl. BGHSt 13, 27 £f; 15, 322 f, 324, 325; 18, 170 £; 19, 191 £; NJW 1971, 765, 766; BCHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 1). Der Angriff auf einen Mitfahrer in unmittelbarer Nähe des Kraftfahrzeuges ist dafür ausreichend (BGH NIW 1971, 765, 766; BGHSt 13, 27 £; 15, 323, 324),
Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung. Das neuerkennende Tatgericht wird die Motivation des Angeklagten Stockum bei seinem weiteren Vorgehen gegen den Zeugen Bossert klären müssen. Falls dabei nicht die Sicherung der
es
Beute gewollt war, kommt die Annahme eines selbständigen Vergehens der Nötigung (in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung) in Betracht.
Müller Maier Theune
Niemöller Detter