Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 16.05.1989 – 1 StR 185/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen Manuela ı N aus TREE, dort geboren am
MEERE 1°: 0.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Nr. 2 auf seinen Antrag - und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. Mai 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision der Angeklagten Manuela | wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 16. September 1988 im Strafausspruch - soweit er sie betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ‚auf. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet (s 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zwar das Vorliegen eines minder schweren Falles rechtsfehlerfrei verneint. Sodann hat es die Strafe aber dem "sonach anzuwendenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren" entnommen (UA S. 54), obwohl es nicht ausschließen konnte, daß die Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Tat nach § 21 StGB erheblich vermindert war (UA S. 51). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, warum die Strafkammer den Strafrahmen des § 178 Abs. 1 StGB nicht nach S§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Das ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR § 21 StGB Strafrahmenverschiebung 11; BGHR S$S 49 Abs. 1 StGB Strafrahmenverschiebung 3). Der Senat kann trotz der milden Strafe nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß sich dieser Mangel zum Nachteil
der Angeklagten ausgewirkt hat.
Schauenburg Kuhn Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
Schauenburg
Foth v. Gerlach