Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 10.05.1989 – 2 StR 68/89

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 68/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Nouhou D EEE , im der Bundesrepublik Deutschland

ohne festen Wohnsitz, geboren 1952 in TOD v21:, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

wııI

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 1988 wird ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 23. September 1988 - eingegangen am 27. September 1988 - eingelegte Revision gegen das am 20. September 1988 verkündete Urteil ist zwar form- und fristgerecht. Doch hat der Verteidiger dieses Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1988 - eingegangen am 12. Oktober 1988 - zurückgenommen. Dazu war er vom Angeklagten ermächtigt worden. Die Rücknahmeerklärung konnte weder widerrufen noch angefochten werden. Die (als "Berufung" bezeichnete) Revision, die der Angeklagte selbst mit

seinem Schreiben vom 13. Oktober 1988 gegen das Urteil eingelegt hat, ist verspätet (§ 341 Abs. 1 StPO) und daher un-

zulässig.

Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter