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BGH Beschluss vom 09.05.1989 – 1 StR 157/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 157/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Industriekaufmann Leonhard M EB aus

ROM, seboren am ME 1955 ir NEE Sarıkt vomh,

wegen Betrugs u.a.

Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 5. Dezember 1988

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe nur der Anstiftung zum Betrug und im Fall 7 der Urteilsgründe nur der Beihilfe zum Betrug schuldig

ist;

b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit. der Angeklagte im Fall 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die in den Fällen 4 und 7 der Urteilsgründe verhängten Einzel-

strafen und über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: während die Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet

sind, hat die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde

teilweise Erfolg.

l. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehlerei in den Fällen 4 und 7 der Urteilsgründe kann

nicht bestehen bleiben.

In beiden Fällen übernahmen die "Hintermänner" des Angeklagten, die früheren Mitangeklagten SB und v. MEN, die Fahrzeuge im einverständlichen Zusammenwirken mit den Fahrzeugeigentümern, Hermann 2 0] (UA S. 9 bis 11) und Georg DEE (UA S. 15 bis 17). Für die vom Angeklagten unterstützten Täter handelte es sich damit bei dem jeweiligen Fahrzeug nicht um eine Sache, "die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat" (8 259 Abs. 1 StGB). Da sich Sergi und Liebezeit in den angeführten Fällen nicht der Hehlerei schuldig gemacht haben, kommt eine strafbare Teilnahme des Angeklagten an diesem Delikt nicht in Betracht. Deshalb muß der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) Beihilfe

zur Hehlerei in zwei Fällen entfallen.

2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung im Fall 6 der Urteilsgründe (UA S. 13 bis 15).

Die Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus, daß ein geleastes Fahrzeug dem Leasingnehmer im Sinne der zweiten Alternative des § 246 Abs. 1 StGB "anvertraut" ist. Sie hat aber nicht dargelegt, warum die entsprechenden Pflichten dem Angeklagten auch schon am 11. Februar 1987 oblagen, als er den Pkw an den früheren Mitangeklagten Sf veräußerte. Gegen diese Annahme spricht, daß den Urteilsgründen zufolge der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Firma Haarstudio Mil cmhH erst zum

l. März 1987 dem seit Juli 1986 bestehenden Leasingver-

trag zwischen der Firma DM-Leasing für Automobile GmbH und

der Firma | Wohnungs- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH als zweiter Leasingnehmer (Nachmieter) beigetreten ist. Aus dem angefochtenen Urteil geht auch nicht hervor, auf Grund welcher Absprache der Angeklagte in den Besitz des zunächst

von Anton H ‚, dem geschäftsführenden Gesellschafter

der Firma vi, benutzten Fahrzeugs gelangt ist. Dieser

Fall bedarf daher neuer Verhandlung.

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben.

4. Die aufgezeigten Rechtsfehler bedingen - außer dem Wegfall der Verurteilung im Fall 6 - die Aufhebung des Ausspruchs über die in den Fällen 4 und 7 verhängten Einzel-

strafen und über die Gesamtstrafe.

Dagegen können die in den anderen Fällen verhängten Einzelstrafen bestehen bleiben, da auszuschließen ist,

daß deren Bemessung durch die dargelegten Mängel beeinfilußt ist.

Schauenburg Ulsamer

Foth

Granderath Brüning