Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 19.04.1989 – 2 StR 97/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 97/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Manfred S EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am
EEE 195: in EEE, zur Zeit in Strafhaft in
anderer Sache,
wegen schweren Raubes u.a.
wıll
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. November 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
II. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen
und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sich der Angriff des Beschwerdeführers - wie dessen Hilfsamtrag und die Rüge mangelnder Verhandlungsfähigkeit zeigen - auch gegen den Schuldspruch richtet; dieser weist keine den Angeklagten benachteiligenden Rechts-
fehler auf.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten (S 21 StGB) mit einer Begründung verneint, die in einem Punkt durchgreifenden Bedenken begegnet. Die Trinkmengenangaben des Angeklagten hält sie vor allem deshalb für widerlegt, weil er hiernach eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,15 %0o gehabt haben müßte und sich eine derart starke Alkoholisierung nicht mit seinem Erscheinungsbild, seinem Erinnerungsvermögen und seinem Leistungsverhalten vertrage. Die Urteilsausführungen hierzu rechtfertigen die Besorgnis, daß dabei maßgeblich auf den Höchstwert der Blutalkoholkonzentration abgestellt worden ist. Darin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten"; sollen nämlich Trinkmengenangaben des Angeklagten durch den Hinweis darauf entkräftet werden, daß sich die daraus abzuleitende Blutalkoholkonzentration nicht mit seinem tatsächlich gezeigten Verhalten vereinbaren lässe, so ist nicht der Höchstwert, sondern - zugunsten des Angeklagten - der Mindestwert der Blutalkoholkonzentration zugrundezulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7 und 8). Diesen Wert, der auf der Grundlage eines stündlichen Abbaus von 0,2 %0o zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von weiteren 0,2 %0 zu errechnen
ist, teilt das Urteil nicht mit. Ob die Strafkammer die Trinkmengenangaben des Angeklagten auch bei Vermeidung dieses Fehlers für widerlegt erachtet hätte (vgl. dazu den Hinweis in BGHSt 34, 29, 34), kann der Senat - wiewohl die im Urteil getroffenen Feststellungen insgesamt eher gegen die Annahme der Voraussetzungen des '§ 21 StGB sprechen - nicht hinreichend sicher beurteilen.
Der Strafausspruch muß daher mitsamt den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben werden.
Herdegen Maier Theune Niemöller Detter