Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 18.04.1989 – 5 StR 127/89

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF-

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Glas- und Gebäudereiniger

Achim ru 2: Dh, dort geboren am | 1940,

zur Zeit in Haft,

- Sachbezeichnung: IB, Eleonore u.a. -

wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.

IF

per 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. April 1989 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten Achim Lu gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1988 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 6. April 1989 hat dem Senat vorgelegen. Er ist nicht geeignet,

der Revision zum Erfolg zu verhelfen. Das unerlaubte Handeltreiben setzt nicht voraus, daß das Rauschgift abgesetzt worden ist. zum Handeltreiben gehört jede eigennützige, den Umsatz des Betäubungsmittels fördernde Handlung, ohne daß es zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein muß (BGHSt 29, 239, 240; BGHR BtMG § 29 Abs. 1INr. 1, Handeltreiben 7). Es reicht deshalb aus, wenn der Gehilfe weiß, daß das von ihm für den Haupttäter verwahrte Rauschgift "mit Gewinn abgesetzt werden sollte" (UA S. 14).

ob das Landgericht bei der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben die Strafe nach den SS 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, kann dahinstehen. Selbst wenn das nicht geschehen wäre, könnte das Urteil auf einem solchen Rechtsfehler nicht beruhen. wie

der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antrags-

IF

schrift ausgeführt hat, hat der Angeklagte tateinheitlich auch den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und das Regelbeispiel der nicht geringen Menge nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG erfüllt (BGHR BtMG $S 29 Abs. 1 Nr. 3, Konkurrenzen 1). Das ergibt sich eindeutig aus den Feststellungen auf

UA S. 7. Die Strafe konnte deshalb dem ungemilderten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen werden. Auf eine Berichtigung des Schuldspruches hat der Senat verzichtet, weil der Angeklagte, der allein Revision eingelegt hat, dadurch nicht beschwert wird.

Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel