Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 14.04.1989 – 3 StR 53/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 53/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Möbelpacker Ernst Udo K Guss zus SCREEN: dort geboren am @. NEEEED 1956,

wegen versuchten Totschlags

wIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. Oktober 1988 im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit der Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.

Die Überprüfung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat sein Rechtsmittel im Hinblick auf den Maßregelausspruch Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, enthält das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen, die eine Überprüfung der formellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB ermög-

lichen.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung auf drei Taten abgestellt, die der Angeklagte am 17. Juli 1978 begangen hat; dabei handelte es sich um eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie einen Diebstahl, deretwegen der Angeklagte zu Einzelstrafen von zweimal vier Jahren sowie einem Jahr und zu einer daraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Zwischen der Begehung dieser Taten und dem am 29. Dezember 1987 begangenen versuchten Totschlag liegt ein Zeitraum von mehr als neun Jahren und fünf Monaten, SO daß zu prüfen ist, ob Rückfallverjährung im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB eingetreten ist. Gemäß S§ 66 Abs. 3 Satz 4 StGB sind in die dafür maßgebliche Fünfjahresfrist solche Zeiten nicht in die Berechnung mit einzubeziehen, in denen der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; dazu bedarf es der genauen Feststellung der Verwahrungszeiten (vgl. BGH NSt2 1987, 84, 85)-

Das Landgericht teilt lediglich mit, daß der Angeklagte einen Teil der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verbüßt hat und im Mai 1985 bedingt entlassen worden ist (UA S. 21, 49, 50). Ferner befand er sich nach Widerruf der Bewährung im Hinblick auf diese Verurteilung zur Verbüßung einer restlichen Jugendstrafe in Haft (UA S. 13). Auch insoweit ist dem Urteil nicht zu entnehmen, in welcher Zeit der Angeklagte in

Verwahrung war.

Die zur Überprüfung der Rückfallverjährung maßgeblichen Fristen sind auch nicht aus dem übrigen Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Es kann daher nicht sicher ausgeschlossen werden, daß zwischen den Taten vom 17. Juli 1978 und 29. Dezember 1987 eine verwahrungsfreie Zeit von mehr als fünf Jahren liegt. Dies führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.

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