Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 12.04.1989 – 4 StR 126/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 126/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bernhard Lothar Wolfgang T gu aus CB, geboren am EB 1959 in Cs , zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls mit waffen u.a.

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{N .

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. November 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren

und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig.

Die Sachbeschwerde deckt Rechtsfehler zum Schuldspruch nicht auf. Der Strafausspruch hat indessen keinen Bestand.

Die Strafkammer ist - sachverständig beraten - zu der Auffassung gelangt, daß der Angeklagte zur jeweiligen Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig gewesen sei. Diese Ansicht baut jedoch nicht auf einer gesichterten Tatsachengrundlage auf und legt zudem eine unzutreffende Berechnungsmethode zugrunde. In den Urteilsgründen heißt es hierzu (UA 39): "Es konnte jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte in dieser Zeit täglich Alkohol trank. Die genauen Mengen konnten nicht mehr festgestellt werden. Er nahm dazu auch täglich Tabletten, insbesondere Schlafmittel - Vesparax, Medinox und Rohypnol - in verschiedener, nicht mehr feststellbarer Dosierung ein. Dazu rauchte er täglich Haschisch. Die genaue tägliche Menge konnte nicht mehr festgestellt werden." Ergänzend hierzu heißt es (UA 49): "Zunächst hat der Angeklagte keine genauen Angaben über seinen Konsum von Alkohol, Tabletten und Haschisch am jeweiligen Tattage machen können. Er hat sich nur allgemein darauf berufen, daß er jeden Tag Alkohol getrunken, Tabletten eingenommen und Haschisch konsumiert hat. So könne er am jeweiligen Tattage entweder eine Flasche Pernod oder eine Flasche Baccardi Rum oder eine Flasche Asbach in der Zeit von 9 Uhr bis gegen 24 Uhr getrunken, maximal vier Tabletten insgesamt der vorgenannten Art genommen und allenfalls drei bis vier Joints ge-

raucht haben."

In den Urteilsgründen fehlt eine kritische Auseinandersetzung mit diesen Angaben des Angeklagten, die ohne weite-

res übernommen werden und somit anstelle von Feststellungen den Charakter von Unterstellungen aufweisen. Es besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß der Tatrichter auch entlastende Angaben eines Angeklagten zu seinem Alkoholgenuß, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht. Er hat sich vielmehr aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung zu bilden (BGHSt 34, 29, 34). Die Urteilsgründe müssen zudem zu erkennen geben, welche getrunkene Alkoholmenge der Berechnung zugrundegelegt worden ist; auch die übrigen Berechnungsgrundlagen sind offenzulegen (BGH NStZ 1986, 114).

Soweit die Urteilsgründe in diesem Zusammenhang den Berechnungsfaktor angeben, ist dieser rechtsfehlerhaft bemessen. Die Strafkammer geht - im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen - von einem stündlichen Abbauwert von 0,15 %o aus (UA 50). Diese Berechnungsweise steht nicht im inklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 34, 29, 32; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1). Hiernach ist, wenn es um die Schuldfähigkeit des Angeklagten geht, von einem Wert von 0,1 %0 pro Stunde (BGHSt

34, 29, 32) und einem Resorptionsdefizit von 10 % auszu-

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gehen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Strafzumessung nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt haben, zumal eine Beeinträchtigung durch Tabletten und Haschisch hinzukommen kann. Auch hierzu enthält das Urteil bisher keine ausreichenden

Feststellungen. Dagegen war eine Vielzahl von bis ins einzelne gehenden Darlegungen zu den Vortaten und Vorstrafen

des Angeklagten hier entbehrlich.

Salger Laufhütte Jähnke

Meyer-Goßner Steindorf