Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 11.04.1989 – 5 StR 140/88

5. Strafsenat

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N (2 5 StR_410/88 or)

N

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

per 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht aD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB :ı: >

als Verteidiger des Angeklagten PB,

Rechtsanwalt m aus DT

als Verteidiger des Angeklagten Bgm,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

33

Die Revisionen der Angeklagten PB: BED und

LCD sesen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 30. September 1987 werden ver-

worfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

l. Die Verfahrensrügen der drei Angeklagten sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Dezember 1988 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie in zulässiger

Weise erhoben worden sind.

2. Auch die Sachrügen greifen nicht durch.

a) Den Tatvorsatz der Angeklagten pP un gi

hat das Landgericht aus ihrer intensiven und andauernden Beteiligung an dem Vertrieb der Handstrickgeräte hergeleitet; das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es kommt nicht darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt die Angeklagten Kenntnis von dem Verbot, die Ausgabe von Heimarbeit mit dem Verkauf von Handstrickapparaten zu verknüpfen (Bindende Festsetzung für Entgelte für das Stricken an Handstrickapparaten in Heimarbeit vom

4. März 1976, Bundesanzeiger 1976, Nr. 77 vom 23. April, S. 7), erlangt haben. Denn angesichts der festgestellten tatsächlichen Umstände wäre der Betrugstatbestand auch ohne eine solche Rechtsregel (BVerfG 34, 307, 315) er-

füllt gewesen. Deswegen ist es hier auch ohne Bedeutung,

ob das genannte Verknüpfungsverbot ein Verbotsgesetz im sinne des § 134 BGB darstellt und ob den Angeklagten das bewußt gewesen ist.

b) Auch die Strafen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

zwar ist den Beschwerdeführern einzuräumen, daß die verhängten Strafen hoch sind. Der Senat hat jedoch nach um-

fassender Prüfung keinen Rechtsfehler gefunden.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki