Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 07.04.1989 – 3 StR 51/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 51/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Udo T EEE aus OcEEEE, dort geboren am BB. GEB 1957,

wegen Totschlags

WwIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1989 einstimmig beschlossen:

l. Der Angeklagte wird auf sein Gesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Duisburg vom 4. Oktober 1988 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Der Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 27. Dezember 1988, durch den die Revision verworfen worden ist, ist damit gegenstandslos.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO), als es bestimmt, daß ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu verbüßen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe: (zu Ziff. 3)

Die rechtlichen Bedenken, die zur teilweisen Aufhebung des Urteils führen, beziehen sich allein auf die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe. Daß angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von zehn Jahren ein Vorwegvollzug dieser Strafe in der Dauer von sieben Jahren der leichteren Erreichung des Maßregelzwecks diene, ist in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend dargetan. Die von der Strafkammer für die Grundentscheidung eines Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei und einleuchtend gegebene Begründung ist nicht ohne weiteres geeignet, die Anordnung eines so lange dauernden Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe zu tragen. Mit der von der Strafkammer selbst angestellten Erwägung (UA Ss. 49/50), das Bewußtsein des Angeklagten, aus der Therapie auf Bewährung in die Freiheit entlassen werden zu können und den Erlaß einer noch erheblichen Freiheitsstrafe zu erreichen, führe zu der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit, das mit der Unterbringung verfolgte Ziel zu erreichen, wäre auch - und sogar eher (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) - die

Anordnung einer kürzeren Zeit des Vorwegvollzugs zu ver-

einbaren. Über die Reihenfolge der Vollstreckung ist insgesamt neu zu entscheiden.

Ruß Krauth Zschockelt Kutzer Harms