Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 06.04.1989 – 4 StR 119/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| 46 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 119/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Reiner LED aus Dei, dort geboren am BER
2. Carina L «u geborene w> geboren am «u 1969 in DiiuD.
aus DEE.
wegen zu 1. Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu 2. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
wıImIl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 6. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten Carina
LEBE „ird verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Rainer ] wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. November 1988 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als diesem Angeklagten Strafaussetzung zur
Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts
Die weiter gehende Revision des Ange-
klagten wird verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten Carina LM die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.
Le
Gründe§
Die Revision der Angeklagten Carina I ] ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf das Antragsschreiben des Generalbundesan-
walts vom 15. März 1989.
In gleicher Weise erfolglos ist die Revision des Angeklagten Rainer LED soweit sie den Schuldspruch und die gegen ihn verhängte Strafe betrifft. Keinen Bestand hat dagegen die Entscheidung des Landgerichts über die Versagung
der Strafaussetzung zur Bewährung.
Das Landgericht hält den Angeklagten Rainer > ::- sichtlich für persönlich bewährungswürdig. Seine Entscheidung zu § 56 Abs. 2 StGB begründet es lediglich mit den Worten, daß "tatbezogene besondere Umstände, die eine Bewährung rechtfertigen könnten" sich "beim besten Willen" nicht feststellen ließen. Diese Begründung genügt unter den hier vorliegenden Umständen nicht. Sie läßt nicht erkennen, ob sich das Landgericht bewußt war, daß bei der erforderlichen Gesamtwürdigung eine scharfe Trennung zwischen den in der Tat und den in der Persönlichkeit liegenden besonderen Umständen regelmäßig nicht möglich ist (BGHSt 29, 370, 380). Umstände in der Person können den Charakter der Tat entscheidend prägen (Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 56 Rdn. 9 e). Hier kam in erster Linie die vom Landgericht bei der Strafzumessung bedachte Überforderungssituation des Angeklagten als ein solcher Umstand in Betracht. Er war geeignet, der Tat das Gewicht einer besonders böswilligen Kindesmißhandlung zu nehmen und mußte daher zusammen mit den weiteren vom Landgericht angeführten, nicht unbeträchtlichen Milderungsgrün-
den gewürdigt werden.
Das Urteil beruht in diesem Punkte auf dem Rechtsfehler; es ist daher insoweit aufzuheben. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, da sich das weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten
richtet (BGHSt 35, 267).
Laufhütte Jähnke
Meyer-Goßner Steindorf
Salger