Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 06.04.1989 – 1 StR 121/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 121/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Elke Mm Ü , geborene SEE, aus VE,
geboren am EMMEN 1944 in St MmmnEN/ 1 HE.
wegen Diebstahls u.a.
Der 1.
EG
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-
führerin am 6. April 1989 einstimmig beschlossen:
l.
In den Fällen II 14 c und 15 c der Gründe des Urteils des Landgerichts Schweinfurt vom 10. November 1988 wird das Verfahren vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse
zur Last.
Auf die Revision der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des Betrugs nicht in fünf Fällen, sondern nur in drei
Fällen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen II 14 c und
15 c der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, weil die Strafkammer
es versäumt hat, für diese Betrugstaten jeweils eine Einzel-
strafe festzusetzen. Dies hat eine entsprechende Änderung
des Schuldspruchs zur Folge.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch die vom Landgericht verhängten (13) Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können bestehen bleiben. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß diese Strafen ohne die Verurteilung der Angeklagten wegen Betrugs in weiteren
zwei Fällen milder ausgefallen wären. Schauenburg Kuhn Maul
Granderath v. Gerlach