Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 04.04.1989 – 5 StR 102/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
gstR_102/89 30
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den selbständigen Kaufmann Andree Mein
aus HER, geboren an EEE 1957 in ze,
zur Zeit in Haft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. April 1989 - einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. November 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision
zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Antrag der Verteidigerin, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß bei
dem Angeklagten aufgrund einer frühkindlichen Gehirnschädigung in Verbindung mit psychischer Drogenabhängigkeit die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich gemindert gewesen sei, zu Unrecht mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt. Es leitet die Schuldfähigkeit aus den beruflichen
Leistungen des Angeklagten ab. Das mag allenfalls hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten unbedenklich sein. Dagegen gehört die Beurteilung der Auswirkungen von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten zu den Fragen, für die die Sachkunde des Tatrichters regelmäßig nicht ausreicht (BGHR StGB § 21 Sachverständiger 1). Hier kam noch die "psychische Drogenabhängigkeit" hinzu. Unter diesen Umständen
hätte das Landgericht einen Sachverständigen hören müssen.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte