Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 04.04.1989 – 1 StR 30/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 30/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Olaf TER zus NEE geboren ar EEEEEEEEEE 1961 in DEE,

wegen Raubes u.a.

wIII

- 2 - BZG

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. September 1988 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schußwaffe und unerlaubtem Munitionserwerb zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren neun Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagten hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat sich wie folgt geäußert: "Die Annahme der Strafkammer, der versuchte gemeinschaftliche Einbruchsdiebstahl stehe in Tatmehrheit (§ 53

StGB) zum gemeinschaftlichen schweren Raub, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Kammer geht zwar zutreffend davon aus, daß hinsichtlich der in der Wohnung des Zeugen 1] zum Abtransport bereitgelegten Gegenstände nicht von einem vollendeten Einbruchsdiebstahl auszugehen war, weil der Angeklagte und LEE noch keinen eigenen Gewahrsam begründet hatten (vgl. UA Ss. 21). Die Auffassung der Strafkammer, daß dieses Vorgehen als selbständige Straftat abgeurteilt werden müsse, trifft aber nicht zu. Die Kammer hat dabei nicht berücksichtigt, daß der sich in der Wohnung des Zeugen NEE aufhaltende Angeklagte die Zueignungsabsicht hinsichtlich dieser Diebesbeute zu keinem Zeitpunkt des gesamten Tatgeschehens aufgegeben hatte. Obwohl er genügend Zeit zum wWegschaffen dieser Diebesbeute gehabt hätte, sollte der "endgültige Zugriff’ und die Sicherung der zurechtgelegten Sachen (Vollendung und Beendigung dieses Diebstahls) erst nach - oder jedenfalls im Zusammenhang mit - der räuberischen Wegnahme des zusätzlich erwarteten und erhofften Stehlgutes erfolgen. Davon ist jedenfalls mangels gegenteiliger Feststellungen im Urteil zugunsten des Angeklagten auszugehen, weil die Möglichkeit einer solchen Fallkonstellation nicht mit der erforderlichen Gewißheit verneint werden kann (vgl. BGH StV 1988, 202). Für eine solche Annahme spricht im übrigen auch der konkrete Tatablauf, denn der Angeklagte ist nach dem räuberischen Überfall auf den Zeugen NM nochmals in die Wohnung des Opfers zurückgekehrt und hat - erst dann - unter Ausnutzung der zuvor geschaffenen Bedrohungssituation (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 555/556; BGH NStZ 1982, 380) durch den Abtransport der Gegenstände daran eigenen Gewahrsam begründet. Der räuberische Überfall auf den Zeugen NEE diente

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damit jedenfalls auch der Verwirklichung der nach wie vor bestehenden Zueignungsabsicht des Angeklagten hinsichtlich der schon vorher zurechtgelegten Gegenstände. Die spätere 'Wegnahme’ dieser Gegenstände ist deshalb Teilakt bzw. Ausführungshandlung des schweren Raubes und damit einer gesonderten Wertung als versuchter Diebstahl mit eigenem Unrechtsgehalt nicht mehr zugänglich.

Der Schuldspruch muß daher entsprechend geändert werden. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann aber als Einzelstrafe bestehen bleiben, weil die geänderte rechtliche Bewertung ohne Einfluß auf das Maß der Schuld des Angeklagten ist. Es ist auszuschließen, daß die

Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn

sie nicht von der rechtlichen Selbständigkeit der Gesetzes-

verletzungen, sondern von ’einer Tat’ ausgegangen wäre." Dem schließt sich der Senat an.

Schauenburg Kuhn Maul

Granderath v. Gerlach