Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 29.03.1989 – 4 StR 71/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 71/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Karunanananthar T aus L@B, geboren am GEB 1953 in (Sri Lanka), zur Zeit in Haft

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 19. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Besetzungsrüge ist unzulässig, da der gem.

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Tatsachenvortrag fehlte; die Ergänzung im Schriftsatz vom 20. März 1989 ist verspätet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Salger Knoblich Goydke Meyer-Goßner Steindorf